Dies sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der FairGreen Solar GmbH. Stand Juli 2023
I Allgemeines
1. Für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Dienst- und Werksleistungen einschließlich Montagen, Reparaturen, Wartungen, Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen.
2. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Vereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
3. Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
4. Abweichende Vereinbarungen, soweit Sie den Vertragsabschluss nicht selbst betreffen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, werden dann wirksam, wenn Sie vom Geschäftsführer schriftlich bestätigt werden.
5. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verträgen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung tritt das was von den Parteien gewollte und Wirksame an nächsten kommt. Dies gilt nicht, wenn und soweit ein Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.
6. Die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Kunden- und Projektdaten werden auf einer EDV-Anlage gespeichert. Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes werden eingehalten.
7. Produktbeschreibungen, Darstellungen und technische Daten sind Leistungsbeschreibungen, aber keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 BGB und keine Garantien.
8. Alle Vereinbarungen gelten nur so lange Gesetze oder Vorschriften vom deutschen Gesetzgeber dem nicht entgegenstehen.
II Angebot & Angebotsunterlagen, Auftragsannahmen, Referenzen
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen und wird mit entsprechenden rechtlichen Schritten geahndet. Diesbezüglich wird auf § 17 Abs. 2 UWG hingewiesen.
2. Angaben in unseren Prospekten wie Fotos, Preise, Zeichnungen und andere Spezifikationen dienen nur als invitatio ad offerendum. Sie werden erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.
3. Zeichnungen, Skizzen, Darstellungen und andere Dokumente, insbesondere solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, bleiben unser Eigentum. Eine Weitergabe ohne unsere ausdrückliche Zustimmung an Dritte ist ausgeschlossen und wird mit entsprechenden rechtlichen Schritten geahndet. Diesbezüglich wird auf § 17 Abs. 2 UWG hingewiesen. Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Überlassung von Zeichnungen, Fotos oder sonstigen Informationen des Auftraggebers keine Patentrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden.
4. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer erbrachte Dienstleistungen als Referenz benennen und mit Fotos werben darf. Hinweis zur unverbindlichen Ertragsprognose für Solarstromanlagen
5. Die Erträge sind durch eine mathematische Modellrechnung ermittelt worden und können dementsprechend abweichen. Für die Richtigkeit der Berechnungen können wir keine Gewährleistung übernehmen. Ebenso wenig können wir für die Höhe der Einspeisevergütung pro kWh garantieren, hierfür gibt es keinen Rechtsanspruch. Die tatsächlichen Erträge der Photovoltaikanlage können aufgrund von Schwankungen des Wetters, den Wirkungsgraden der Module und Wechselrichter sowie anderen Faktoren abweichen. Die für die Berechnung verwendeten Werte des durchschnittlichen Jahresbedarfs an elektrischer Energie sowie der aktuelle Energiebezugspreis werden vom Kunden vorgegeben.
6. Eine steuerliche Betrachtung ist bei dieser Modellrechnung nicht berücksichtigt.
7. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ertragswertschätzungen auf Basis einer störungsfrei laufenden, verschattungsfreien und sauberen Anlage erstellt worden sind. Die Verschattungsfreiheit und Sauberkeit der Anlage hat während der gesamten Laufzeit der Anlage der Betreiber sicherzustellen.
8. Bei dem Ergebnisausdruck handelt es sich ausdrücklich nicht um eine zugesicherte Produkteigenschaft der betreffenden Solarstromanlage.
9. Ebenso kann die angegebene Höhe der Eigenverbrauchsquote nicht garantiert werden, da diese sehr stark vom Nutzungsverhalten abhängig ist. Sie stellt auch keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 BGB dar.
10. Die Ergebnisse des Ausdruckes können unter keinen Umständen als Ertrag garantiert werden.
III Umfang der Lieferpflicht
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
2. Bestellungen müssen innerhalb von 6 Monaten ab Datum unserer Auftragsbestätigung abgerufen werden, es sei denn schriftlich wurde anderes vereinbart.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sind keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 BGB, sondern gelten als freibleibend.
4. Die in der Leistungsbeschreibung des Angebots festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Herstellers, ihrer Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes. Konstruktions- oder Softwareänderungen behalten wir uns vor, insbesondere, wenn sie eine Verbesserung der Ware darstellen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
5. Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Kosten für das Recycling, die Wiederverwertung oder die Entsorgung nach der EG-Richtlinie 2002/95/EG (WEEE) und dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgerten (ElektroG) sowie dessen Zubehörs im Preis nicht enthalten.
IV Zahlungsbedingungen
1. Listenpreise und Preise in Angeboten sind freibleibend. Es gelten die Preise am Tag der Lieferung. Für den Fall, dass nach Vertragsabschluss die von uns zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 5% steigen, gelten diese Preise als vereinbart. Der Käufer hat jedoch das Recht, einen geringeren Preisanstieg darzulegen und nachzuweisen. Unsere Preise verstehen sich ohne Verpackung und Transport soweit nicht anders vereinbart.
2. Unsere Rechnungen sind sofort zu zahlen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind. Zahlungen mit Wechsel sind nicht akzeptiert.
3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4. Für Verzugszinsen werden Zinsen in Höhe der jeweils üblichen Zinsen der Großbanken für ungedeckte Kontokorrentkredite verlangt. Das gilt auch im Eventualfall einer Stundung der Zahlung.
5. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (z.B. Beantragen eines Zahlungsaufschubs, Nichteinlösen eines Schecks, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung) werden sämtliche Forderungen fällig. Wir sind dann ferner berechtigt, vertragliche Leistungen, soweit diese noch nicht vollständig ausgeführt sind, bis zur restlosen Bezahlung zurückzustellen und/oder nur gegen Vorauszahlungen oder erste Sicherheiten auszuführen. Wir sind weiter berechtigt, gelieferte Waren auf Kosten des Käufers zurückzuholen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Zurückbehaltungsrechte wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche sind ausgeschlossen.
7. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die Ältere.
V Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung auch bis zur Einlösung von Schecks unser Eigentum.
2. Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren jederzeit zurückzufordern, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahmeder Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klagegemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
5. Wiederverkäufern ist der Verkauf unserer Vorbehaltswaren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Bei Veräußerungen der Vorbehaltsware nach Vereinbarung mit anderen uns nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Käufer ist nur solange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet. Er ist verpflichtet Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort anzuzeigen. Die Vereinbarung von Abtretungsverboten ist dem Käufer untersagt.
VI Lieferfristen, Gefahrtragung
1. Sind wir durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder unvorhergesehene Ereignisse, die trotz der zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten wie Betriebsstörungen, Verzögerungen die der Beförderung und nicht richtiger oder rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten an der Erfüllung unserer Lieferpflicht gehindert, verlängert sich die Lieferfrist auch während eines bestehenden Lieferverzugs in angemessener Weise. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Für Beschädigungen während des Versands haften wir nicht. Bruchversicherung wird von uns nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn wir Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten haben. Weitere Verpflichtungen werden von uns insoweit nicht übernommen. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden unsere Lieferungen unversichert versandt.
3. Bei Lieferverzug hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei Lieferverzug oder durch uns verschuldeter, nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz vor oder bei unserer Firmenleitung oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen nicht zulässig.
4. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nachdem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Verkäufers verzögert, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von min. 0,5% des Preises des Liefergegenstandes höchstens jedoch 5% berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.5.Falsch oder irrtümlich an uns geliefert Ware muss unverzüglich nach Meldung vom Versender abgeholt werden. Bei schuldhafter Unterlassung sind wir berechtig pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von min. 0,5% des Preises des Liefergegenstandes höchstens jedoch 5% berechnen.
VII Gewährleistung / Garantien
Bei Vorliegen von Mängeln – bei Fehlern von zugesicherten Eigenschaften – leisten wir Gewähr, wie folgt:
1. Beanstandung wegen erkennbarer äußerer Mängel bei Lieferung können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb 6 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich erfolgt.
2. Bei berechtigten Beanstandungen bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern einwandfreie Ersatzware. Dem Käufer steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Behebung eines von uns anerkannten Mangels durchunser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Bei anerkannten Fehlmengen können wir nach unserer Wahl die Fehlmengen nachliefern oder entsprechende Gutschrift erteilen.
3. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatzvergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
4. Rückgriffs Ansprüche gegen die Gesellschaft gem. §478 BGB bestehen soweit gesetzlich zulässig nicht.
5. Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistungen wegen Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungspflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen eintreten, und zwar insbesondere auch soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir oder unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz vor oder bei unserer Firmenleitung oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit, oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen gesetzlich nicht zulässig. Bei Fehlen zugesicherter Leistungen sind Schadensersatzansprüche ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hatte, Mangelfolgeschäden zu vermeiden.
6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürlich Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln und Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen. Das gleich gilt bei Schäden, die bei Änderung oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von uns nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
8. Die Garantiebedingungen und –zeiten, der von uns vertriebenen Produkte, richten sich nach den Herstellerangaben. Garantieangaben in unseren Preislisten, Prospekten, Angeboten und sonstigen Unterlagen sind freibleibend. Im Falle einer Garantieleistung behalten wir uns vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Wir schließen ausdrücklich, soweit gesetzlich zulässig, die Haftung für die Ein- und Ausbaukosten aus. Ggf. anfallende Kosten wie Montage, Versand, etc. übernimmt der Kunde.
9. Die vorgenannten Beschränkungen gelten nicht, so weit in Fällen des Vorsatzes, groben. Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
VIII Allgemeine Haftung
1. Die Gesellschaft ist nicht Hersteller der verkauften Produkte. Die Gesellschaft übernimmt daher keinerlei Pflichten aus solchen vom technischen Hersteller gewährten Garantien. Die Lieferanten/Hersteller sind auch nicht ermächtigt Garantieerklärungen mit Wirkung für die Gesellschaft abzugeben. Ansprüche des Kunden aus Herstellergarantien sind daher ausschließlich direkt dem Hersteller gegenüber geltend zu machen.
2. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als hier beschrieben, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die mit dem veräußerten Produkt(en) üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen.
3. Die Begrenzung nach Abs. (2) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
4. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Inanspruchnahme unseres Unternehmens wegen Mängeln, außer gerichtlich um eine Regelung direkt mit dem Hersteller zu bemühen.
5. Soweit in diesen Bedingungen keine andere Regelung enthalten ist oder diese keine zwingende gesetzliche Bestimmung entsteht, haftet die Gesellschaft auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso wie diejenige grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern der Gesellschaft ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer Kardinalspflicht im Rechtssinne. Der/die hiermit ausgebundene Haftungsausschluss/-beschränkung gilt auch für Verzugs- oder Verzögerungsschäden.
6. Die Haftung der Gesellschaft umfasst – außer bei Vorsatz – nicht solche Schäden, die beidem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder gegen die ein Gesellschaftspartner versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist in allen Fällen nur leichter Fahrlässigkeit, im Übrigen im gesetzlich zulässigen Umfang auch bei grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
7. Sämtliche Mängel- und Gewährleistungsansprüche gegen die Gesellschaft verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang, es sei denn es wurde im Einzelfall anderweitig (längere)Verjährungsfristen schriftlich eingeräumt oder solche sind aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften maßgeblich.
8. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. diese AGBs ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gelten diese auch.
IX Preise
1. Alle Preise verstehen sich so weit nicht anders angegeben zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, der Verpackung und dem Transport ab Werk/Lager.
2. Preisänderungen ohne vorherige Benachrichtigung des Käufers bleiben vorbehalten. Preisberichtigungen aufgrund von Irrtümern sowohl auf den Rechnungen als auch auf Preislisten, Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen und Angeboten bleiben dem Verkäufer vorbehalten.
3. In allen Fällen des Rücktritts vom Vertrag durch uns, aufgrund einer Pflichtverletzung des Kunden oder fehlender Mitwirkung des Kunden zur Erfüllung des Vertrags, sind wir berechtigt, ohne Nachweis des Schadens, eine Bearbeitungs- u. Ertragsausfallgebühr bis zu 20% des gemäß Auftragsbestätigung ausgewiesenen Nettobetrages, einschließlich kostenpflichtiger Sonderwünsche oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Aufwandes zu verlangen. Dies gilt auch bei Rücktritt des Kunden, soweit dieser nicht auf einer Pflichtverletzung durch uns beruht. Für alle Fälle des Rücktritts vom Vertrag, die hier angesprochen sind, gilt für die Höhe des Schadens, dass dem Käufervorbehalten bleibt, einen geringeren Schaden als die 20 % darzulegen und nachzuweisen.
X Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Liefergeschäfte und Unterstützung im B2B-Geschäft. Die Übrigen AGB behalten ihre Gültigkeit und bleiben unberührt.
1. Listenpreise und Preise in Angeboten sind freibleibend. Es gelten die Preise am Tage der Lieferung. Dies bedeutet, dass auch trotz bindenden Vertrags die Preisbestimmung nach dem Marktpreis am Liefertermin zulässig ist. Unsere Preise verstehen sich ohne Verpackung und Transport, soweit nichts anderes vereinbart.
2. Eine Haftung unseres Hauses für Montage- oder Reparaturarbeiten ist ausgeschlossen, wenn Installationsbetriebe die Ware von unserem Haus beziehen und daher keine Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 434 Abs. 2 BGB sind.
3. Alle Angaben durch unser Haus zur Planung einer Anlage sind lediglich als Empfehlungen zu verstehen und beruhen auf Angaben des Bestellers. Für die Richtigkeit und Umsetzbarkeit übernimmt unser Haus keine Haftung. Dies betrifft zum einen technische Angaben zu den Produkten, die unser Haus lediglich vom Hersteller an den Besteller weiterleitet, so dass für die Richtigkeit dieser Angaben eine Haftung unseres Hauses nicht besteht. Zum anderen sind Vorschläge unseres Hauses zum Einsatz bestimmter Produkte oder zur Kombination verschiedener Produkte vom Besteller eigenverantwortlich technisch zu prüfen. Ansprüche jeder Art, insbesondere Schadenersatzansprüche, die aus einer Inkompatibilität, der vom Besteller eigenverantwortlich gewählten Produktzusammenstellung resultieren, sind vollständig ausgeschlossen.
4. Sofern sich aus unserem Angebot/Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ohne Aufstellung oder Montage zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe ausgewiesenen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungs- und Transportkosten, die gesondert in Rechnung gestellt werden.
5. Wir sind berechtigt – aber nicht verpflichtet – die liefergegenständlichen Produkte gegen Transportrisiken zu versichern. Die (anteiligen) Versicherungskosten werden dem Kunden gleichfalls belastet.
6. Wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von im europäischen Ausland ansässigen Kunden nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt, sind wir berechtigt, entsprechend den umsatzsteuerlichen Vorschriften den Rechnungsbetrag zu erhöhen. In allen Fällen des Rücktritts vom Vertrag durch uns sind wir berechtigt, ohne Nachweis des Schadens, eine Bearbeitungsgebühr bis zu 20% des gemäß Auftragsbestätigung ausgewiesenen Nettobetrages, einschließlich kostenpflichtiger Sonderwünsche oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Aufwandes zu verlangen. Dies gilt auch bei Rücktritt des Kunden, soweit dieser nicht auf einer Pflichtverletzung durch uns beruht. Für alle Fälle des hier angesprochenen Rücktritts vom Vertrag gilt für die Höhe des Schadens, dass dem Käufer vorbehalten bleibt, einen geringeren Schaden als die 20 % darzulegen und nachzuweisen.
7. Rücknahmen von Waren stellt eine Ausnahme dar und ist ein freiwilliges Entgegenkommen des Verkäufers und werden nur zu vor ab genannten Bedingungen durchgeführt.
XI Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Zahlungsort aus dem Vertragsverhältnis ist Papenburg.
2. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Wechsel und Schecklagen ist Gerichtsstand Meppen. Wir können den Käufer nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
3. Für alle Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.